Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. und ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.2. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In gleicher Weise bedürfen alle und gegenüber im Rahmen der Abwicklung der Verkaufsverträge oder nach Maßgabe dieser Bedingungen abzugebenden Erklärungen der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder anderer vereinbarter Formvorschriften ist nur im Einzelfall und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung möglich. Auch eine davon abweichende tatsächliche Übung führt nicht zur Aufhebung der Formvorschriften.

II. Angebot, Auftrag, Bestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt, soweit anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, vorbehalten.

2. An uns erteilte Aufträge und Bestellungen ist der Käufer auch ohne, dass wir diese ausdrücklich bestätigt haben, gebunden. Eine Änderung ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung möglich.

III. Preise

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung gelten die in unseren Preislisten und Angeboten genannten Preise sowie die dort zusätzlich aufgeführten Bedingungen. Wir behalten uns die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor.

IV. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, sofort fällig und zahlbar.

2. Zahlungen sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung ausschließlich an uns direkt oder an die BFS finance GmbH in 33415 Verl zu leisten. Die maßgebliche Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Unsere Mitarbeiter, insbesondere auch unsere Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter und Reisende) sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie hierzu durch uns schriftlich ermächtigt worden sind.

3. Schecks und Wechsel werden nur nach unserem freien Belieben und in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Käufer zu tragen und werden gesondert erhoben.

4. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft sind wir berechtigt, ab dem Tage der Fälligkeit Fälligkeitszinsen nach Maßgabe der §§ 353, 352 II HGB zu erheben.

5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab diesem Termin Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 BGB beziehungsweise des § 352 HGB zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jede Mahnung Kostenersatz in Höhe von 5,00 € zu erheben. Die Geltendmachung höherer Mahnkosten und weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Hat der Käufer eine Zahlung nicht termingerecht geleistet oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so werden alle unsere Forderungen gegenüber dem Käufer unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten und ohne daß es einer besonderen Ankündigung bedürfte sofort fällig. Darüber hinaus können wir in diesem Fall von allen noch laufenden Verträgen mit dem Käufer nach unserer freien Wahl und insbesondere ohne besondere Fristsetzung ganz oder teilweise zurücktreten. Wir sind ferner berechtigt, auch ohne unseren Rücktritt vom Vertrag Herausgabe der bereits gelieferten Ware zu Verlangen und Schadensersatz zu beanspruchen.

7. Befindet sich der Käufer mit der Annahme der Ware oder auch einer Teillieferung oder der Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt, die Ausführung des Vertrages unbeschadet seiner Rechtsgültigkeit bis zur Beseitigung dieser Umstände zu verweigern, es sei denn, daß die Zahlung in anderer uns genehmer Weise sichergestellt worden ist.

8. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden im Hinblick auf von uns zu vertretende und von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängel unserer Lieferung geltend gemacht. In diesem Falle ist die Geltendmachung der Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zulässig, wenn wir den Teil des Entgeltes erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung nach Abzug des mangelhaften Teiles entspricht.

V. Lieferung

1. Alle unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager oder ab Fabrik. Verpackungskosten und Versandspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Wiederverwendbare Verpackungen werden, wenn eine Rückgabe ausdrücklich vereinbart wurde, nur in einwandfreiem Zustand per Franko-Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

2. Die gekaufte Ware reist in jedem Falle- auch bei Verwendung unserer eigenen Transportmittel- auf Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Gelangt die Ware auf Wunsch des Käufers nicht zur Auslieferung oder gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Wertminderung mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über. Die durch die Einlagerung entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.

3. Eine gegebenenfalls vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Lager oder unsere Fabrik bis zum Ablauf derselben verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert und benutzt werden kann.

6. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich erneut hierauf berufen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens

und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der

Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 {784cd98a86830b8082f142a583a145d13f460e156fadce497235fb935e582680} übersteigt.

VII. Beanstandungen

1. Alle Maßangaben verstehen sich sowohl für die Standardgrößen wie auch für Sondergrößen unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen von +/- 5 {784cd98a86830b8082f142a583a145d13f460e156fadce497235fb935e582680}. Der Farbausfall kann von Produktionslos zu Produktionslos variieren. Solche produktionsbedingten Farbabweichungen sind unvermeidbar und bleiben deshalb ausdrücklich vorbehalten. Solche Farbab-weichungen stellen keinen Mangel dar. Ebenso gelten Mehr- oder Mindermengen bis zu 10{784cd98a86830b8082f142a583a145d13f460e156fadce497235fb935e582680} des Liefervolumens nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt.

2. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung unserer Ware sind spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware vom Käufer uns gegenüber schriftlich zu erheben. Spätere Reklamationen sind bedeutungslos und können von uns nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich nachweisbar um verdeckte Mängel. Solche verdeckten Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Ware anzuzeigen.

3. Bei uns angezeigten tatsächlichen Qualitätsmängeln der von uns gelieferten gebrauchten oder ungebrauchten Waren sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ansprüche des Käufers auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen; insoweit gilt Abschnitt IX dieser Bedingungen entsprechend.

4. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir auch eine zweite uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Dasselbe Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware auf alle Fälle zunächst in Empfang zu nehmen und unsere schriftliche Bereitschaftserklärung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung abzuwarten.

6. Die Lieferung von Ware II. Wahl und von

Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden.

7. Die Rücksendung von beanstandeter Ware hat ausnahmslos erst nach unserer vom Käufer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung, und zwar franko zu erfolgen.

8. Die Gutschrift der von uns zurückgenommenen Ware erfolgt vorbehaltlich einer vorherigen anderweitigen Vereinbarung grundsätzlich zum jeweiligen Tagespreis.

9. Erweisen sich die vorgebrachten Beanstandungen als unbegründet, sind wir berechtigt, für die Bearbeitung des Reklamationsvorgangs eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 {784cd98a86830b8082f142a583a145d13f460e156fadce497235fb935e582680} des Nettowarenwertes, mindestens 50,00 € je Reklamationsvorgang zu erheben.

10. Nicht sach- oder fachgemäße Verarbeitung, Lagerung oder Verwendung unserer Ware durch den Käufer entbindet uns von jeglicher Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

VIII. Sonderanfertigungen

Sofern wir eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Käufers herstellen, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung solcher Rechte entstehen, hat uns der Käufer schadlos zu halten. Darüber hinaus hat der Käufer uns die im Rahmen der Vertretung oder Rechtsverteidigung hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen entstehenden Kosten zu erstatten.

IX. Haftungsausschluss

1. Wir haften nicht dafür, daß die von uns angebotenen und vertriebenen Waren Gesetzen, Bestimmungen oder Richtlinien entsprechen, die

von den im Bereich der Europäischen Union geltenden Gesetzen, Bestimmungen und Richtlinien abweichen oder über diese

hinausgehen, sofern wir vom Käufer nicht vorher über die abweichenden oder hinausgehenden Regelungen unterrichtet wurden und diese ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben.

2. Wir haften ferner nicht dafür, daß die von uns angebotenen und vertriebenen Waren außerhalb der Europäischen Union frei und ohne zusätzliche Genehmigung vertrieben oder genutzt werden dürfen, sofern wir dies dem Käufer nicht vorher ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

3. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. Die Haftung ist hierbei begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 100.000,00 €.

4. Wir haften nicht auf Ersatz für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund die Haftung hergeleitet wird (Verzug, Unmöglichkeit, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss).

5. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

7. Soweit die Haftung nach vorstehenden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, unser Firmensitz in Geismar, für Zahlungen des Käufers unser Firmensitz in Geismar oder 33415 Verl.

2. Gerichtsstand ist an dem sachlich für unseren Firmensitz zuständigen Gericht; der Käufer kann aber auch an seinem Sitz verklagt werden.

XI. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst weitestgehend entspricht. Das gilt entsprechend für den Fall, dass sich eine Regelungslücke herausstellt.

37308 Geismar, den 03. November 2014

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages, ohne dass es unseres Widerspruches gegen etwaige Lieferbedingungen des Lieferanten oder gegen sonstige vom Lieferanten gemachte Einschränkungen bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Unternehmen der friedola® TECH Gruppe, insbesondere die friedola® TECH GmbH.

Andere Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In gleicher Weise bedürfen alle uns gegenüber im Rahmen der Abwicklung der Einkaufsverträge oder nach Maßgabe dieser Bedingungen abzugebenden Erklärungen der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder anderer vereinbarter Formvorschriften ist nur im Einzelfall und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung möglich. Auch eine davon abweichende tatsächliche Übung führt nicht zur Aufhebung der Formvorschriften.

II. Bestellungen

Bestellungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren mit Unterschrift versehenen Bestellvordrucken gegeben werden.

III. Lieferzeit

Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat uns der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Erfüllt der Lieferant nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen, Unruhen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, ist der Lieferant uns gegenüber dann zum Schadenersatz wegen Verzuges verpflichtet, wenn er sich zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt ohnehin bereits in Verzug befunden hat oder wenn er uns nicht unverzüglich den drohenden Eintritt solcher Umstände schriftlich mitgeteilt hat.

IV. Rechnungs- und Zahlungsverkehr

Rechnungen erbitten wir in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden.
Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefertermin, frühestens vom Eingangstage von Ware und Rechnung an.
Sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3{784cd98a86830b8082f142a583a145d13f460e156fadce497235fb935e582680} Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto zu zahlen, jeweils gerechnet nach Eingang der Ware in unserem Hause und Erhalt der Rechnung.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, unsere Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung – die wir nicht unbillig verweigern dürfen – nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Soweit der Lieferant seine Forderung mit unserem Einverständnis durch Dritte einziehen lässt, dürfen uns daraus keine Kosten erwachsen.

V. Fracht- und Versandkosten

Fracht- und Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart grundsätzlich im Preis enthalten. Das gleiche gilt für Verpackungskosten. Bei Anlieferung „frei Haus“ übernehmen wir die Entladung.

Sämtliche Sendungen, die innerhalb des Bundesgebietes reisen, sind von uns versichert. Wir erstatten daher keine Versicherungskosten. Versicherungskosten, die bei der Beförderung der Ware außerhalb des deutschen Bundesgebietes entstehen, gelten als im Preis inbegriffen.

VI. QM-System

Für die Belieferung gilt unsere QM-Richtlinie in der zum Liefertermin gültigen Fassung. Der Lieferant kann diese von unserer Homepage (www.con-pearl.de) downloaden. Auf Anforderung stellen wir dem Lieferanten diese Richtlinie auch in Schriftform zur Verfügung.

Wir erwarten, dass der Lieferant selbst über ein funktionierendes QM-System verfügt und für alle seine Lieferungen einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der nach diesem System erforderlichen Prüfungen führt. Wir behalten uns vor, hierzu mit dem Lieferanten eine besondere QM-Vereinbarung abzuschließen.

Der Lieferant stellt in eigener Verantwortung sicher, dass alle für uns bestimmten Waren vor der Auslieferung überprüft wurden. Der Lieferant verzichtet deshalb auf die Wareneingangskontrolle durch uns und akzeptiert, dass die Überprüfung der Ware auf eventuelle Mängel erst unmittelbar vor der Fertigung oder der Verarbeitung erfolgt. Der Lieferant kann sich insoweit nicht auf § 377 HGB berufen, auch wenn er kein QM-System unterhält oder die Ware trotz seines QM-Systems mit Mängeln behaftet ist.

Unabhängig davon beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge in allen Fällen frühestens, wenn eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Bei Lieferungen, die eine Montage umfassen, beginnen diese Verpflichtungen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Abnahme.

VII. Sachmängelfreiheit

Der Lieferant übernimmt für seine Lieferung auf die Dauer von zwei Jahren nach Verwendung oder Inbetriebnahme die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigende Mängel zeigt und die vom Lieferanten angegebenen oder zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Bei Lieferung fehlerhafter Ware geben wir dem Lieferanten vor Beginn der Fertigung bzw. der Verarbeitung einmal die Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern, es sei denn, dass uns dies, z.B. aus zeitlichen Gründen unzumutbar ist. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, so können wir von dem Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für einen bis dahin nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche um die zwischen der Mängelrüge und der endgültigen Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

Wir behalten uns vor, für die Bearbeitung von Reklamationen ein pauschaliertes Entgelt in Höhe von 150,00 € je Reklamationsvorgang zu erheben. Dieses Bearbeitungsentgelt wird direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen.

Der Lieferant ist uns darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 437, 440, 280 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz neben den übrigen gesetzlichen Mängelansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, die sich nach

der Verursachungsanalyse ergebenden Schadensersatzbeträge, auch solche aus Mangelfolgeschaden direkt vom Rechnungsbetrag einzubehalten.

VIII . Rechtsmängelfreiheit

Der Lieferant haftet dafür, dass weder durch die Lieferung der Liefergegenstände an uns noch durch deren Benutzung durch uns Rechte Dritter, insbesondere weder Patentrechte oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Kommt es gleichwohl zu einer solchen Rechtsverletzung trägt der Lieferant etwaige Lizenzgebühren, hält uns von allen Schadensersatzansprüchen frei und trägt den uns entstandenen Schaden. Darüber hinaus hat der Lieferant uns die im Rahmen der Vertretung oder Rechtsverteidigung hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen entstehenden Kosten zu erstatten.

IX. Arbeitsmaterialien

Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen und sonstige Angaben, die wir dem Lieferanten für die Herstellung von Waren überlassen, und die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu einer Lieferung, so hat der Lieferant sie uns ohne besondere Aufforderung auszuhändigen.

Lithographien, Klischees, Druckwalzen, Werkzeuge, Modelle, Formen usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt werden, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Die Gegenstände sind uns auf unsere Anforderung hin auszuhändigen. Das gilt entsprechend auch für die diesbezüglichen Datensätze. Der Lieferant ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung nicht berechtigt, die vorgenannten Gegenstände oder die Datensätze für eigene Zwecke oder für Dritte zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

Der Lieferant hat unsere Bestellung und darauf beruhende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet uns für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtungen erwachsen.

X. Umweltschutz und branchenspezifische Vorschriften

Die umweltrelevanten gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben und Grenzwerte sind als Minimalanforderung zu verstehen. Ändern sich die gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, hat der Lieferant diese unabhängig von einer Aufforderung durch uns eigenständig zu beachten.

Darüber hinaus sind ebenso eigenständig alle branchenspezifischen Vorschriften, insbesondere die der Automobilindustrie und der Verpackungsindustrie, einzuhalten.

Stehen die umweltschutz- oder branchenspezifischen Vorschriften im Widerspruch zu Anforderungen unseres Hauses oder ergeben sich insoweit Zweifel oder Unklarheiten, hat der Lieferant uns hierauf schriftlich hinzuweisen und eine schriftliche Klarstellung und Anweisung von uns abzuwarten.

XI. Sonderbestimmungen für Lohnveredelungen

Die von uns zur Verfügung gestellte Rohware wird durch uns auf unsere Kosten versichert.

Eine Vermischung unserer Rohware mit anderen Waren des Lohnveredlers bzw. dessen Kunden ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung untersagt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, unser Firmensitz in Geismar. Gerichtsstand ist an dem sachlich für diesen Firmensitz zuständigen Gericht.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der Einkaufsbedingungen insgesamt nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitestgehend entspricht. Das gilt entsprechend für den Fall, dass sich eine Regelungslücke herausstellt.

37308 Geismar, den 03. November 2014

Telefon: +49 (0) 3 60 82 47-0
Fax: +49 (0) 3 60 82 47-1 06
E-Mail: info@con-pearl.de

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